Icon Wir sind Spezialist für Gefahrgutverpackungen!

Wir sind Spezialist für Gefahrgutverpackungen!

Wissenswertes zu Gefahrgut

Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften beim Transport eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen können, werden als Gefahrgut bezeichnet. Um die Risiken zu minimieren gelten nationale und internationale Vorschriften für den Transport dieser Güter. Diese regeln unter anderem die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung eines Gefahrguts.

Rechtsgrundlage

Je nach Art des Transportmittels gelten unterschiedliche Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter. Folgende internationale gesetzliche Regelungen kommen zusätzlich zur nationalen Gesetzgebung zur Anwendung:

  • Straße: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Eisenbahn: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • Wasserstraßen: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
  • Binnenwasserstraßen (ADN)
  • Seeverkehr: International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
  • Luftverkehr: Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air ICAO-TI

Klassen und Verpackungsgruppen

Gefahrstoffe werden in unterschiedliche Klassen eingeteilt und je nach Gefahrenstufe einer Verpackungsgruppe zugeordnet.

Klassen
  • Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  • Klasse 2: Gase
  • Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe
  • Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3: Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
  • Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2: Organische Peroxide
  • Klasse 6.1: Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7: Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: Ätzende Stoffe
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 
Verpackungsgruppen (=VPG)
  • VPG I: Stoffe mit hoher Gefahr
  • VPG II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
  • VPG III: Stoffe mit geringer Gefahr

Kennzeichnung/Codierung

Gebinde, die für die Verpackung von Gefahrgut zugelassen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung gibt an, dass die Verpackung die nationalen und internationalen Anforderungen erfüllt und erfolgreich geprüft wurde.

Erklärung der Kennzeichnung UN 1A2 Y /100/ .. / A / PA 02 /1234/XXX

UNSymbol zur Kennzeichnung UN-zugelassener Verpackungen (auch RID, ADR möglich)
1Verpackungsart (1 = Fass, 3 = Kanister, 0 = Feinstblechverpackung)
AWerkstoffart (A = Stahl, G = Pappe, H = Kunststoff)
2Code für abnehmbaren Deckel (1 = nicht abnehmbarer Deckel)
YVerpackungsgruppe (X = VPG I, Y = VPG II, Z = VPG III)
100

Angabe der Dichte bei flüssigen Stoffen

Angabe des Dampfdruckes mit dem die Verpackung geprüft wird (in kPa)

Bruttohöchstmasse bei festen Stoffen (in kg) mit Zusatz "S" für Solid

..Herstellungsjahr
AKurzkennzeichnung des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde
PA-02Kurzzeichen der zuständigen Zulassungsbehörde
1234Zulassungsnummer der zuständigen Zulassungsbehörde
XXXKurzzeichen des Herstellers

Verpackungen für Gefahrgut

Verpackungen, die für den Transport von Gefahrgut verwendet werden, müssen eine entsprechende Zulassung aufweisen. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die Verpackungen vor ihrem Einsatz durch Eigen- und Fremdkontrolle geprüft werden. ls Hersteller von Gefahrgutverpackungen müssen wir das Bestehen folgender Prüfungen nachweisen:

  • Dichtheitsprüfung
  • Fallprüfung
  • Innendruckprüfung

Unsere Gefahrgutverpackungen erfüllen die strengen Prüfvorschriften nach UN bzw. RID/ADR.

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*Anzahl der flüssigen/festen Gefahrgüter die in Metallverpackungen abgepackt werden dürfen

Unsere Verpackungsexperten kümmern sich im Anschluss um Ihre Anfrage.

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